Informationsschreiben für Kontrollbereich AD (01/2024)
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das neue Jahr alles Gute, beste Gesundheit und Schaffenskraft.
Wir freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit.
Sie erhalten heute einige Informationen bezüglich der Umsetzung geltenden Rechts und zur Erleichterung des von Ihnen gemäß Art.28 der VO(EU)2018/848 zu erstellenden Vorsorgemaßnahmenplanes und zum Maßnahmenkatalog gemäß Durchführungsverordnung zum Öko-Landbaugesetz.
Sie sind verpflichtet, die Risikopunkte im Betriebsablauf zu benennen und Maßnahmen festzulegen, die eine Kontamination Ihrer Öko- Produkte verhindern.
Die Erstellung des Vorsorgemaßnahmenplanes ist an keine bestimmte Form gebunden. Als Hilfestellung können Sie die vom Bundesverband der Kontrollstellen (BVK) erstellte Checkliste nutzen.
Auch das Forschungsinstitut für biologischen Landbau stellt auf seiner Internetseite (FIBL) Vorschläge bereit.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass sich mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Öko- Landbaugesetz im Jahr 2023 der Maßnahmenkatalog zur Erteilung von Sanktionen in Bezug auf Verstöße geändert hat, beziehungsweise erweitert wurde (Anlage 3, Maßnahmenkatalog nach § 14).
Auf unserer Internetseite www.fgs-kontrolle.de stehen Ihnen die entsprechenden Dokumente jederzeit zur Verfügung.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Kontrollstellenleitung
Kontrollstelle
im Norden